Title: Behandlungsfehler und strafrechtliche Folgen
Author: Hatlé &amp; Westkamp Rechtsanwälte
Published: 24. Juni 2026

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# Behandlungsfehler und strafrechtliche Folgen

 Veröffentlicht am [24. Juni 202624. Juni 2026](https://www.ra-hatle-westkamp.de/behandlungsfehler-und-strafrechtliche-folgen/)
von [Hatlé & Westkamp Rechtsanwälte](https://www.ra-hatle-westkamp.de/author/hatle-westkamp-rechtsanwaelte/)

Ärztliche Behandlungsfehler können sowohl für Patienten und Patientinnen als auch
für den behandelnden Arzt und die behandelnde Ärztin mitunter **drastische Folgen**
haben. Umso wichtiger ist es für Ärzte und Ärztinnen, sich nicht nur auf die eigene
Kompetenz, sondern auch auf **erfahrenen juristischen Beistand** für solche Streitfälle
verlassen zu können. An dieser Stelle informieren wir Sie kurz und übersichtlich
über die möglichen strafrechtlichen Folgen von Behandlungsfehlern. Als [Anwalt für Arztstrafrecht](https://www.ra-hatle-westkamp.de/arztstrafrechtmedizinstrafrecht/?output_format=md)
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Was ist aus juristischer Perspektive ein Behandlungsfehler? Eine nicht erfolgreich
verlaufene Behandlung stellt nicht unbedingt einen Anhaltspunkt für einen Behandlungsfehler
dar, weil hierfür viele unterschiedliche Faktoren verantwortlich sein können. Laut**
Behandlungsvertrag** schuldet der Arzt oder die Ärztin dem Patienten oder der Patientin
nicht die Verbesserung des Gesundheitszustandes. Er verpflichtet sich vielmehr, 
die vereinbarte Behandlung nach zum jeweils aktuellen Zeitpunkt bestehenden anerkannten**
fachlichen Standards** – oder vereinbarten Standards – durchzuführen. Abweichungen
davon gelten als Behandlungsfehler, wobei zwischen **einfachen und groben Behandlungsfehlern**
unterschieden wird.

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.ra-hatle-westkamp.de/behandlungsfehler-und-strafrechtliche-folgen/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Abgrenzung: Zivilrechtliche Haftung vs. strafrechtliche Verantwortung](https://www.ra-hatle-westkamp.de/behandlungsfehler-und-strafrechtliche-folgen/?output_format=md#abgrenzung-zivilrechtliche-haftung-vs-strafrechtliche-verantwortung)
 3. [Typische Szenarien und Konsequenzen von Behandlungsfehlern](https://www.ra-hatle-westkamp.de/behandlungsfehler-und-strafrechtliche-folgen/?output_format=md#typische-szenarien-und-konsequenzen-von-behandlungsfehlern)
 4. [Umgang mit einem Behandlungsfehler: Vom Erkennen bis zur Aufarbeitung](https://www.ra-hatle-westkamp.de/behandlungsfehler-und-strafrechtliche-folgen/?output_format=md#umgang-mit-einem-behandlungsfehler-vom-erkennen-bis-zur-aufarbeitung)

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## Das Wichtigste in Kürze

 * Grobe Behandlungsfehler können etwa als fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige
   Tötung strafbar sein.
 * Bei Verurteilungen sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen
   möglich.
 * Es gilt die Unschuldsvermutung und der Behandlungsfehler muss den Schaden eindeutig
   verursacht haben.

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## Abgrenzung: Zivilrechtliche Haftung vs. strafrechtliche Verantwortung

Leidet ein Patient oder eine Patientin an den Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers,
kann er oder sie vor Gericht auf **Schadenersatz und Schmerzensgeld** klagen. Die
Grundlage hierfür ist der Behandlungsvertrag, der mit dem behandelnden Arzt oder
Ärztin geschlossen wurde. Wenn der Arzt oder die Ärztin gegen diesen verstößt und
beispielsweise **Teile der Behandlung ausgelassen oder nicht nach dem geltenden 
Standard** **ausgeführt** hat, kann ein solcher zivilrechtlich relevanter Behandlungsfehler
vorliegen. Gemäß § 630h BGB wird ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein „
allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar
war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten
geführt hat.“

Unabhängig davon kann ein Behandlungsfehler **auch strafrechtlich relevant** sein.
Schon die Behandlung selbst stellt in den meisten Fällen eine Körperverletzung dar–
besonders deutlich wird dies an Operationen. In diese Körperverletzungen willigt
der Patient oder die Patientin allerdings nach Aufklärung ein, weshalb die vereinbarte
Behandlung straffrei bleibt. Bei **groben Behandlungsfehlern oder Unterlassen mit
Verletzungs- oder Todesfolge** liegt allerdings möglicherweise eine Straftat nach§
229 StGB (fahrlässige Körperverletzung), § 222 StGB (fahrlässige Tötung) oder § 
323c (unterlassene Hilfeleistung) vor, da diesbezüglich keine Einwilligung erklärt
wurde. Möglich sind außerdem Verstöße nach dem Arzneimittelgesetz. Wird nachgewiesen,
dass der Behandlungsfehler für den entstandenen Schaden ursächlich war, sind **Geld-
sowie auch Freiheitsstrafen** möglich.

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## Typische Szenarien und Konsequenzen von Behandlungsfehlern

Gerichtlich verhängte Strafen für Behandlungsfehler kommen relativ selten vor. Hierfür
muss erstens ein **grober Kunstfehler** vorliegen, der durchschnittlich qualifizierten
Ärzten und Ärztinnen üblicherweise nicht passiert. Darüber hinaus muss vor Gericht
nachgewiesen werden, dass dieser **Fehler für den erlittenen Schaden ursächlich****
war**. Ein solcher Nachweis ist aufgrund der komplexen medizinischen Sachlage in
der Regel nicht einfach. Dennoch können solche Kunstfehler passieren und in einigen
Fällen ist das Verschulden des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin 
recht zweifelsfrei erkennbar. Hier einige relativ eindeutige Beispiele:

 * Eine Chirurgin operiert trotz fehlerfreier Patientenakte das falsche Organ. Hier
   droht eine Verurteilung wegen **fahrlässiger Körperverletzung** mit einer Freiheitsstrafe
   von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 * Ein Anästhesist verabreicht ein Narkosemittel, ohne zuvor auf Unverträglichkeiten
   zu prüfen. Die Patientin verstirbt daraufhin. Hier droht eine Verurteilung wegen**
   fahrlässiger Tötung **mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
 * Eine behandelnde Chefärztin, die trotz geschilderter Beschwerden eines Patienten
   mit Unfallverletzung auf das Anfertigen von Röntgenaufnahmen verzichtet, übersieht
   eine komplizierte Fraktur. Dies führt zu Komplikationen, da die Fraktur schlecht
   ausheilt, und der Patient erleidet einen bleibenden Schaden. Hier kann eine Verurteilung
   wegen **unterlassener Hilfeleistung** drohen, mit einer Freiheitsstrafe von bis
   zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Noch seltener sind Fälle von **vorsätzlicher Körperverletzung** oder **vorsätzlicher
Tötung** durch behandelnde Ärzte und Ärztinnen. Für den Vorsatz muss immer auch 
ein **bewusstes Herbeiführen des Schadens** vorliegen, das in Heilberufen höchst
selten ist und sich in der Regel noch schwerer beweisen lässt. Dennoch gibt es vereinzelt
Fälle von Ärzten und Ärztinnen, die beispielsweise schwerkranke Patienten und Patientinnen
ohne deren Einwilligung mit Injektionen getötet haben, was den Tatbestand der vorsätzlichen
Tötung erfüllen dürfte. 

**Aktive Sterbehilfe** mit Einwilligung wiederum wird rechtlich als Tötung auf Verlangen
gemäß § 216 StGB gewertet und ist ebenfalls strafbar. Dies ist auch im Zusammenhang
mit dem Thema **Patientenverfügung** wichtig. In solchen Fällen handelt es sich 
aber strenggenommen nicht um Behandlungsfehler, sondern um mit tödlichen Folgen 
beabsichtigte – wenngleich rechtswidrige – Behandlungen. Darüber hinaus steht der
Vorwurf eines vorsätzlichen Behandlungsfehlers möglicherweise im Raum, wenn **sachfremde
Motive**, die sich nicht am Patientenwohl orientieren, maßgeblich waren.

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## Umgang mit einem Behandlungsfehler: Vom Erkennen bis zur Aufarbeitung

Die **gesetzlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten **sorgfältig zu erfüllen,
kann sehr hilfreich sein, wenn einem Arzt, einer Ärztin oder einer medizinischen
Einrichtung Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Dadurch lässt sich im Zweifelsfall
lückenlos nachweisen, dass der Patient oder die Patientin über die Behandlung aufgeklärt
wurde und eingewilligt hat. Mit korrekter Dokumentation können Sie zudem beim Vorwurf
der unterlassenen Hilfeleistung möglicherweise nachweisen, dass Sie als Arzt oder
Ärztin in diesem Fall keine Garantenstellung hatten. Auch, dass den **Organisationspflichten**
nachgekommen wurde und keine Organisationsfehler, wie etwa schlecht gewartete Geräte
oder unzureichendes Personal, für den Schaden verantwortlich waren, sollte aus der
Dokumentation ersichtlich sein.

Wenn Sie einen Behandlungsfehler in Ihrer Praxis vermuten oder Ihnen gar ein Behandlungsfehler
vorgeworfen wird, sollten Sie Ihre Dokumentation rund um den Fall möglichst umfassend
zusammentragen. Nicht zuletzt ist es wichtig, sich kompetenten rechtlichen Rat zu
holen. So können Sie einschätzen, welche juristischen Konsequenzen möglicherweise
aus dem Vorwurf des Behandlungsfehlers resultieren.So ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
werden sollte, versuchen wir, eine Anklageerhebung – und dergestalt eine öffentliche
Hauptverhandlung samt Möglichkeit der Verurteilung – zu vermeiden.

 Mit unserer **langjährigen Erfahrung im Arztstrafrecht** beraten und unterstützen
wir Sie gerne.

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