Title: Betäubungsmittelstrafrecht/Arzneimittelstrafrecht
Published: 13. Januar 2021
Last modified: 19. März 2026

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# Ihre Anwaltskanzlei für Betäubunsmittelrecht in Köln

Der Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf in Deutschland einer **Erlaubnis des Bundesinstituts
für Arzneimittel und Medizinprodukte**. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Derjenige,
der sich ohne Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt,
kann nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft werden. Einzig der bloße Konsum von
Betäubungsmitteln – ohne sich am Verkehr mit diesen beteiligt zu haben – ist straflos.

Die Zwecke des **Betäubungsmittelstrafrechts** sind vielfältig: So soll die Gesundheit
des Einzelnen sowie der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit geschützt werden, ebenso
soll dem Jugendschutz gedient und die organisierte Kriminalität bekämpft werden.

Um diese Ziele zu erreichen, hat das Betäubungsmittelstrafrecht in den letzten Jahrzehnten–
von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine **stetige Verschärfung** erfahren.

Unter Berücksichtigung der mitunter erheblichen Straferwartung ist das schnelle 
und kompetente Eingreifen eines [Strafverteidigers](https://www.ra-hatle-westkamp.de/)
unabdingbar, wenn Strafverfolgungsbehörden einen Bürger verdächtigen – gleichgültig,
ob der Verdacht berechtigt oder unberechtigt ist.

Wir sind Ihre Anwälte für Strafrecht in Köln Kontaktieren Sie uns!
** [0221 - 571 435 410 0](https://www.ra-hatle-westkamp.de/betaeubungsmittelrecht/+492215714354100?output_format=md)**

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koeln.jpg)

## Dies gilt umso mehr, als in Betäubungsmittelstrafverfahren mehrere Besonderheiten zum Tragen kommen:

Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrem Bemühen, Akteure im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität
zu identifizieren und Organisationsstrukturen aufzudecken, oftmals auf die Aufklärungshilfe
von Tatverdächtigen angewiesen. Daher beinhaltet das **Betäubungsmittelgesetz** 
eine besondere “Kronzeugenregelung”, die eine Strafmilderung für den Tatverdächtigen
vorsieht, der sein Wissen über Beteiligte an Betäubungsmittelstraftaten offenbart.

Gerade wenn die Verhängung einer **mehrjährigen Freiheitsstrafe** zu befürchten 
ist, kann dergestalt eine nicht unerhebliche Verkürzung der ausgeworfenen Freiheitsstrafe
und tatsächlichen Freiheitsentziehung bewirkt werden. Allerdings birgt ein derartiges
Vorgehen auch gewichtige Risiken: Oftmals umfassen die hierbei getätigten Angaben
ein strafbares Verhalten des Tatverdächtigen, dass ihm ohne seinen Ausführungen 
nicht hätte nachgewiesen werden können.

Überdies besteht die Gefahr, dass die Personen, die aufgrund der Aussage des Tatverdächtigen
in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten, sich ihrerseits mit belastenden
Angaben über den vermeintlichen “Verräter” revanchieren. Aufgrund der Möglichkeit,
gänzlich verschiedene Verteidigungsstrategien zu verfolgen, ist es daher zwingend
notwendig, mit Hilfe eines fachkundigen Strafverteidigers das für den Einzelfall
optimale Vorgehen herauszuarbeiten.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 
** [0221 - 571 435 410 0](https://www.ra-hatle-westkamp.de/betaeubungsmittelrecht/+492215714354100?output_format=md)**

In **Betäubungsmittelstrafverfahren** bedienen sich die Strafverfolgungsbehörden
oftmals heimlicher Ermittlungsmethoden: Die Kommunikation des Tatverdächtigen wird
überwacht, Vertrauenspersonen der Polizei und verdeckte Ermittler auf ihn angesetzt,
sein Verhalten observiert. Aufgabe des Strafverteidigers ist es, die Rechtmäßigkeit
dieser Maßnahmen zu überprüfen – und die Verwertung der durch illegale Ermittlungsmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse zu verhindern.

Besonders engagierter Strafverteidigung bedarf der betäubungsmittelabhängige Tatverdächtige.
Es gilt nicht nur die **Suchterkrankung** und deren Auswirkungen auf die Lebenssituation
des Tatverdächtigen zu berücksichtigen, sondern die Verteidigungsstrategie an den
Vorschriften für betäubungsmittelabhängige Straftäter zu orientieren. Hierbei besteht
die Möglichkeit, selbst die Vollstreckung von Freiheitsstrafen durch eine therapeutische
Behandlung zu ersetzen.

![Gesetzung Betäubungsmitelgesetz](https://www.ra-hatle-westkamp.de/wp-content/uploads/
sites/9530/2021/09/gesetzbuch-betaeubungsmittelgesetz.jpg)

So der Tatverdächtige lediglich mit einer geringen Menge Betäubungsmittel zum **
Eigenkonsum** umgegangen ist, sieht das Betäubungsmittelgesetz spezielle Vorschriften
vor, nach denen von der Verfolgung bzw. Bestrafung des vermeintlichen Fehlverhaltens
abgesehen werden kann. Ein engagierter Verteidiger kann ausloten, inwiefern die 
Voraussetzungen dieser Normen vorliegend erfüllt sind, und sodann gegenüber Staatsanwaltschaft
und Gericht auf deren Anwendung drängen.

Bereits diese wenigen Aspekte des facettenreichen Betäubungsmittelstrafrechts verdeutlichen,
dass es einer** **fachkundigen und rein an den Interessen des Tatverdächtigen orientierten
Strafverteidigung bedarf, um die Folgen eines Tatvorwurfs zu minimieren.

### Standort

[Mittelstraße 12 - 14
50672 Köln

### Termine nach Vereinbarung

**Erreichbarkeit im BüroMo–Fr 8:00–19:00 Uhr

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