Title: Jugendstrafrecht
Published: 13. Januar 2021
Last modified: 19. März 2026

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# Wir vertreten Sie im Jugendstrafrecht in Köln

Das **Jugendstrafrecht** weist die Besonderheit auf, dass die Rechtsfolgen vorrangig
am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Im Falle eines Tatnachweises kann die Verteidigung
daher auf eine Entscheidung hinwirken, die dem jungen Betroffenen Zukunftschancen
nicht verbaut, und seinen künftigen Lebensweg positiv beeinflusst.

Die Rechtsanwälte Hatlé & Westkamp nehmen sich der besonderen Belange an, die ein
junger Beschuldigter/ Angeklagter in der Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden
hat und sind stets bedacht, die Lebensperspektiven des jungen Mandanten zu wahren.

## Anwendung und Sanktionen des Jugendstrafrechts

Begeht ein **Jugendlicher** eine Straftat, findet das Jugendgerichtsgesetz Anwendung.
Bei **Heranwachsenden** wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen, ob das Jugendgerichtsgesetz
oder das Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.

Jugendlicher ist im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, wer bei Begehung der Straftat
14, aber **noch nicht 18 Jahre alt **ist. Heranwachsender ist im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes
hingehen, wer bei der Begehung einer Straftat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Ob die Straftat eines Heranwachsenden nach dem Jugendstrafrecht oder nach dem für
Erwachsene geltenden allgemeinen [Strafrecht ](https://www.ra-hatle-westkamp.de/)
zu beurteilen ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden. Für die Vertretung
und Verteidigung des Jugendlichen vor** **Gericht empfiehlt sich in jedem Fall eine
Anwaltskanzlei einzuschalten.

Das Jugendstrafrecht wird angewendet, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit
des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur **Tatzeit
nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung** noch einem Jugendlichen gleichstand.
Darüber hinaus findet das Jugendstrafrecht auch bei Beschuldigten Anwendung, die
zwar altersgemäß entwickelt sind, in ihrer Straftat jedoch einen Rückfall in jugendliche
Verhaltensweisen aufweisen.

Hier wird auch von einer **Jugendverfehlung gesprochen**. Parameter für die Ermittlung
solcher Situationen sind sogenannte Anknüpfungstatsachen. Hierzu zählen unter anderem
die Selbstbestimmung, wirtschaftliche Selbstständigkeit, Wohnsituation und der berufliche
Status eines Heranwachsenden.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 
** [0221 - 571 435 410 0](https://www.ra-hatle-westkamp.de/jugendstrafrecht/+492215714354100?output_format=md)**

## Mögliche Sanktionen innerhalb des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen drei Grundarten: **Erziehungsmaßregeln**,**
Zuchtmittel** und **Jugendstrafe**. Neben diesen drei Grundpfeilern der Sanktionierung
kann bei Jugendlichen auch eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung 
angeordnet werden. Bei diesen Maßregeln wird der Jugendlichen in einer psychiatrischen
Einrichtung oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Erziehungsmaßregeln stellen keine Strafen im herkömmlichen Sinn dar, sondern dienen
ausschließlich der Erziehung des Jugendlichen. Der Richter kann dem Jugendlichen
beispielsweise auferlegen, Weisungen zu befolgen, die sich auf dessen Aufenthaltsort
beziehen. Zudem kann eine solche Weisung dem Jugendlichen vorschreiben, eine Ausbildung-
oder Arbeitsstelle anzunehmen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen. Kommt der
Jugendliche diesen Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann gegen ihn Jugendarrest
verhängt werden.

Zuchtmittel

Sogenannte Zuchtmittel können vom Richter dann verhängt werden, soweit eine Jugendstrafe
nicht geboten ist. Grundgedanke dieser Form der Sanktionierung ist, dass Zuchtmittel
einen **mahnenden Charakter** haben sollen. Folglich soll bei Jugendlichen das Bewusstsein
dafür geschärft werden, dass sie für die von ihnen begangene Straftat einzustehen
haben. Zuchtmittel können aus einer **Verwarnung**, der **Erteilung von Auflagen**
oder der **Verhängung von Jugendarrest** bestehen. Letzterer kann als Freizeitarrest,
Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden. Grundsätzlich können von einem Jugendrichter
auch mehrere Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet werden.

Jugendstrafe

Als **schärfste Form der Sanktion** sieht das Jugendgerichtsgesetz die sogenannte
Jugendstrafe vor. Der Jugendrichter verhängt eine Jugendstrafe, wenn aufgrund der**
schädlichen Neigungen des Jugendlichen** in Verbindung mit der Tat, Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn aufgrund der Schwere der
Schuld eine solche Strafe erforderlich ist. Die Dauer einer Jugendstrafe kann zwischen
sechs Monaten und zehn Jahren betragen. Im Falle eines Mordes kann gegenüber Jugendlichen
jedoch auch eine Strafe von bis zu 15 Jahren verhängt werden. Bei der Verurteilung
zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann der Richter die Vollstreckung
der Strafe zur Bewährung aussetzen. Dies ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass
der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne
die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit
künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

Wir sind Ihre Anwälte für Strafrecht in Köln Kontaktieren Sie uns!
** [0221 - 571 435 410 0](https://www.ra-hatle-westkamp.de/jugendstrafrecht/+492215714354100?output_format=md)**

## Ziel des Jugendstrafrechts

Als **oberstes Ziel** des Jugendstrafrechts gilt, **erneuten Straftaten **von **
Jugendlichen und Heranwachsenden entgegenzuwirken**. Die Rückfallkriminalität junger
Menschen soll demnach vermieden werden. Vor dem Jugendgericht geht es schließlich
nicht um das bloße Strafen, sondern vornehmlich um die Erziehung eines Jugendlichen.
Besonders im Strafverfahren gegen Jugendliche muss ein Verteidiger daher über ein
gutes Einfühlungsvermögen verfügen. Oft führt ein konstruktiver Dialog mit Richtern,
Staatsanwälten und Pädagogen zu einem für den Betroffenen akzeptablen Ausgang des
Verfahrens.

### Standort

[Mittelstraße 12 - 14
50672 Köln

### Termine nach Vereinbarung

**Erreichbarkeit im BüroMo–Fr 8:00–19:00 Uhr

 [0221 - 571 435 410 0](https://www.ra-hatle-westkamp.de/jugendstrafrecht/+492215714354100?output_format=md)

[recht@hatle-westkamp.de](https://www.ra-hatle-westkamp.de/jugendstrafrecht/recht@hatle-westkamp.de?output_format=md)
0221 29246509

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