Wir vertreten Sie im Jugendstrafrecht in Köln

Das Jugendstrafrecht weist die Besonderheit auf, dass die Rechtsfolgen vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Im Falle eines Tatnachweises kann die Verteidigung daher auf eine Entscheidung hinwirken, die dem jungen Betroffenen Zukunftschancen nicht verbaut, und seinen künftigen Lebensweg positiv beeinflusst.

Die Rechtsanwälte Hatlé & Westkamp nehmen sich der besonderen Belange an, die ein junger Beschuldigter/ Angeklagter in der Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden hat und sind stets bedacht, die Lebensperspektiven des jungen Mandanten zu wahren.

Unterlagen eines Staatsanwalts zum Jugendstrafrecht

Anwendung und Sanktionen des Jugendstrafrechts

Begeht ein Jugendlicher eine Straftat, findet das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Bei Heranwachsenden wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen, ob das Jugendgerichtsgesetz oder das Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.

Jugendlicher ist im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, wer bei Begehung der Straftat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes hingehen, wer bei der Begehung einer Straftat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Ob die Straftat eines Heranwachsenden nach dem Jugendstrafrecht oder nach dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden. Für die Vertretung und Verteidigung des Jugendlichen vor Gericht empfiehlt sich in jedem Fall eine Anwaltskanzlei einzuschalten.

Das Jugendstrafrecht wird angewendet, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Darüber hinaus findet das Jugendstrafrecht auch bei Beschuldigten Anwendung, die zwar altersgemäß entwickelt sind, in ihrer Straftat jedoch einen Rückfall in jugendliche Verhaltensweisen aufweisen.

Hier wird auch von einer Jugendverfehlung gesprochen. Parameter für die Ermittlung solcher Situationen sind sogenannte Anknüpfungstatsachen. Hierzu zählen unter anderem die Selbstbestimmung, wirtschaftliche Selbstständigkeit, Wohnsituation und der berufliche Status eines Heranwachsenden.

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Mögliche Sanktionen innerhalb des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen drei Grundarten: ErziehungsmaßregelnZuchtmittel und Jugendstrafe. Neben diesen drei Grundpfeilern der Sanktionierung kann bei Jugendlichen auch eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Bei diesen Maßregeln wird der Jugendlichen in einer psychiatrischen Einrichtung oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Jugendlicher mit Handschellen

Erziehungsmaßregeln stellen keine Strafen im herkömmlichen Sinn dar, sondern dienen ausschließlich der Erziehung des Jugendlichen. Der Richter kann dem Jugendlichen beispielsweise auferlegen, Weisungen zu befolgen, die sich auf dessen Aufenthaltsort beziehen. Zudem kann eine solche Weisung dem Jugendlichen vorschreiben, eine Ausbildung- oder Arbeitsstelle anzunehmen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen. Kommt der Jugendliche diesen Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann gegen ihn Jugendarrest verhängt werden.

Zuchtmittel

Sogenannte Zuchtmittel können vom Richter dann verhängt werden, soweit eine Jugendstrafe nicht geboten ist. Grundgedanke dieser Form der Sanktionierung ist, dass Zuchtmittel einen mahnenden Charakter haben sollen. Folglich soll bei Jugendlichen das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass sie für die von ihnen begangene Straftat einzustehen haben. Zuchtmittel können aus einer Verwarnung, der Erteilung von Auflagen oder der Verhängung von Jugendarrest bestehen. Letzterer kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden. Grundsätzlich können von einem Jugendrichter auch mehrere Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet werden.

Jugendstrafe

Als schärfste Form der Sanktion sieht das Jugendgerichtsgesetz die sogenannte Jugendstrafe vor. Der Jugendrichter verhängt eine Jugendstrafe, wenn aufgrund der schädlichen Neigungen des Jugendlichen in Verbindung mit der Tat, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn aufgrund der Schwere der Schuld eine solche Strafe erforderlich ist. Die Dauer einer Jugendstrafe kann zwischen sechs Monaten und zehn Jahren betragen. Im Falle eines Mordes kann gegenüber Jugendlichen jedoch auch eine Strafe von bis zu 15 Jahren verhängt werden. Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen. Dies ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

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Ziel des Jugendstrafrechts

Als oberstes Ziel des Jugendstrafrechts gilt, erneuten Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden entgegenzuwirken. Die Rückfallkriminalität junger Menschen soll demnach vermieden werden. Vor dem Jugendgericht geht es schließlich nicht um das bloße Strafen, sondern vornehmlich um die Erziehung eines Jugendlichen. Besonders im Strafverfahren gegen Jugendliche muss ein Verteidiger daher über ein gutes Einfühlungsvermögen verfügen. Oft führt ein konstruktiver Dialog mit Richtern, Staatsanwälten und Pädagogen zu einem für den Betroffenen akzeptablen Ausgang des Verfahrens.

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