Kind, Jugendlicher oder Heranwachsender? Wie versteht das Jugendstrafrecht die einzelnen Fälle?

Jeder weiß, dass für Kinder und Jugendliche nicht dieselben Strafmaßnahmen greifen wie für Erwachsene. Doch wussten Sie, dass es daneben auch noch die Kategorie der Heranwachsenden gibt? In unserem Blogartikel lesen Sie, in welchem Alter junge Menschen als Kinder, Jugendliche und Heranwachsende eingeordnet werden und wie die jeweiligen Strafmaßnahmen sich unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Das Alter macht den Unterschied
  3. Erziehung statt Exklusion
  4. Strafmaßnahmen des Jugendstrafrechts

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwischen 14 und 17 Jahren gilt jemand vor dem Gesetz als jugendlich, zwischen 18 und 20 Jahren als heranwachsend und ab 21 Jahren als erwachsen.
  • Für Heranwachsende wird vom Gericht entschieden, ob das Strafdelikt dem Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zuzuordnen ist. Hierbei kommt es auf den Entwicklungsstand des jungen Menschen an.
  • Beim Jugendstrafrecht steht für alle Strafmaßnahmen der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Daher kommt es statt Freiheitsentzügen häufig auch zu Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln.
Jugendstrafrecht erklärt
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Das Alter macht den Unterschied

Bis zum Alter von 13 Jahren gilt jemand in der Justiz noch als Kind. Die 14- bis 17-Jährigen werden als Jugendliche eingestuft, während die 18- bis 20-Jährigen noch nicht direkt als Erwachsene betrachtet werden. Vielmehr werden diese als Heranwachsende eingeordnet. Erst ab dem 21. Geburtstag gilt jemand als erwachsen.

In der speziellen Gruppe der Heranwachsenden hängt nun alles vom seelisch-kognitiven Entwicklungsstand der oder des Angeklagten ab. Entspricht dieser Entwicklungsstand eher noch dem eines oder einer Jugendlichen, greifen tendenziell eher die Maßnahmen des Jugendstrafrechts. Entsprechen die Heranwachsenden in ihrer Entwicklung mehr einem oder einer Erwachsenen, greift dagegen das normale Strafrecht für Erwachsene

Die Einschätzung des Entwicklungsstandes Heranwachsender wird vom jeweiligen Gericht vorgenommen. Spätestens ab dem 21. Geburtstag ist der Sachverhalt jedoch ganz klar: Ab hier gilt jeder Mensch als erwachsen und muss sich den Konsequenzen des Erwachsenenstrafrechts stellen.

Erziehung statt Exklusion

Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um Strafmaßnahmen für junge Menschen, die sich noch mitten in ihrer Entwicklung befinden. Aus diesem Grund sind sie auch noch beeinflussbarer und formbarer als erwachsene Menschen. Daher steht beim Jugendstrafrecht mehr der Erziehungsgedanke als der Strafgedanke im Mittelpunkt. 

Die Strafmaßnahme soll die Jugendlichen in ihrer Entwicklung nicht negativ beeinflussen, sondern sie auf den richtigen Weg führen. Die Strafmaßnahmen für Erwachsene verfolgen zwar ebenso diesen Grundgedanken, aufgrund der fortgeschrittenen geistigen Entwicklung von Erwachsenen werden hier jedoch härtere Strafmaßnahmen verhängt. Bei schweren Delikten dienen diese auch in erster Linie dazu, die Gesellschaft vor dem Straftäter oder der Straftäterin zu schützen.

Strafmaßnahmen des Jugendstrafrechts

Vom Jugendrichter oder der Jugendrichterin verurteilt zu werden, ist daher noch lange nicht gleichbedeutend mit dem Einzug in die Jugendstrafanstalt („Jugendknast“).  Dieses Mittel kommt nur in den schweren Fällen zum Einsatz, wobei die Freiheitsstrafe für Jugendliche maximal auf 5 Jahre angesetzt werden darf. Sie kann in besonders schweren Fällen jedoch auf 10 Jahre ausgeweitet werden. 

Neben diesem radikalen Schritt des Freiheitsentzugs gibt es im Jugendstrafrecht auch sanftere Erziehungs- bzw. Strafmaßnahmen. Diese fallen unter die Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln. Hierbei geht es vor allem um Weisungen, Regeln und erzieherische Maßnahmen. Das können beispielsweise soziale Arbeiten oder der kurzzeitige Freiheitsentzug sein. Gerne beraten wir Sie und / oder Ihr Kind ausführlich zu den Jugendstrafmaßnahmen und verteidigen Sie im Falle einer Anklage in unserer Kanzlei für  Jugendstrafrecht in Köln