Fahrerflucht und Trunkenheit am Steuer – welche Folgen drohen wirklich?

Fahrerflucht und Trunkenheit am Steuer werden als Straftaten verfolgt und möglicherweise sogar mit Haftstrafen bestraft. Die drastischsten Folgen drohen bei Unfällen mit hohem Sachschaden oder Personenschaden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fahrerflucht ist eine Straftat und kann sich zudem auf die Fahrerlaubnis auswirken.
  • Das Strafmaß für Fahrerflucht hängt von der Art und dem Umfang des Unfallschadens ab.
  • Alkoholisiert zu fahren kann bereits ab 0,3 Promille eine Straftat darstellen.

Was steckt hinter Fahrerflucht – und warum ist sie kein Kavaliersdelikt?

Wie ist Fahrerflucht definiert?

„Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, auch als Fahrerflucht bekannt, ist nach § 142 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht. Als unerlaubtes Entfernen gilt es, wenn man sich entfernt, bevor man anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten „die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung“ ermöglicht hat. Ist niemand anwesend, um diese Feststellungen zu treffen, gilt eine den Umständen angemessene Wartezeit. Mit einem Strafmaß, das Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren umfasst, ist Fahrerflucht eine Straftat und kein Kavaliersdelikt. Hinzu kommen möglicherweise ein Fahrerlaubnisentzug sowie Punkte in Flensburg.

Die Feststellung Ihrer Personalien und Ihrer Beteiligung am Unfall ist ein wichtiger Aspekt, wenn es um Fahrerflucht geht. Diese müssen Sie als Unfallbeteiligter oder Unfallbeteiligte in jedem Fall ermöglichen. Auch wenn Sie sich nach Ablauf der angemessenen Wartezeit gemäß § 142 StGB Absatz 1 Nr. 2 vom Unfallort entfernen, sind Sie verpflichtet, die Feststellung unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Dazu können Sie Ihre Unfallbeteiligung einer nahe gelegenen Polizeistation mitteilen. Als Unfallbeteiligter oder Unfallbeteiligte gelten Sie gemäß § 142 StGB Abs. 5, wenn Ihr „Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“. Ihre Schuld muss hierfür also nicht klar feststehen, sondern lediglich möglich sein.

Rund um das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, oder Fahrerflucht, gibt es viele Missverständnisse:

  • Es reicht nicht aus, einen Zettel mit den eigenen Daten am beschädigten Fahrzeug anzubringen. Sie müssen eine angemessene Wartezeit verstreichen lassen. Bei kleinen Sachschäden kann eine halbe Stunde ausreichen. Gab es allerdings einen Personenschaden oder größeren Sachschaden, müssen Sie mitunter auch länger als eine Stunde warten.
  • Auch bei geringfügigem Sachschaden dürfen Sie sich nicht einfach vom Unfallort entfernen und die Polizei muss in der Regel verständigt werden.
  • Auch eine kurze Abwesenheit vom Unfallort vor der Feststellung der Personalien kann als Fahrerflucht gewertet werden.
  • Sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei zu melden, führt nicht automatisch zu Straffreiheit. Von der Strafe kann abgesehen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Es stimmt allerdings, dass es sich nicht um Fahrerflucht handelt, wenn nur Ihr Fahrzeug beschädigt wurde und Sie sich vom Unfallort entfernen.

Die folgenden Situationen wirken vielleicht harmlos, es handelt sich aber um strafbare Fahrerflucht:

  • Sie verursachen beim Ausparken eine Beule an einem anderen parkenden Fahrzeug. Da Sie auf dem Weg zur Arbeit sind, befestigen Sie eine Notiz mit Ihren Daten und Telefonnummer am Scheibenwischer und entfernen sich.
  • Sie beschädigen beim Einparken ein anderes Fahrzeug, der Eigentümer oder die Eigentümerin scheint aber nicht in der Nähe zu sein. Sie gehen in einem nahegelegenen Restaurant essen und schauen später noch einmal nach, ob er oder sie aufgetaucht ist.
  • Sie beschädigen beim Parken auf einem Supermarktparkplatz ein anderes Fahrzeug mit der Tür Ihres Autos. Sie befestigen eine Notiz am Scheibenwischer und entfernen sich, da Sie glauben, dass dies auf einem Privatparkplatz nicht als Fahrerflucht gewertet wird.
  • Sie haben im fließenden Verkehr mit Ihrem Außenspiegel den Außenspiegel eines anderen Fahrzeugs berührt und fahren weiter, da dabei anscheinend nur ein kleiner Kratzer entstanden ist.

Was passiert, wenn man betrunken fährt – und wann wird es strafbar?

Alkoholisiert Auto zu fahren, kann je nach Umständen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen. Dabei liegt der Unterschied nicht nur im Promillewert. Auch andere Faktoren spielen eine Rolle –  insbesondere, wenn Ausfallerscheinungen wie bspw. Fahrfehler vorliegen oder ein Unfall verursacht wurde. So kann eine Fahrt mit 0,3 Promille Alkohol im Blut bereits als Straftat gewertet werden, wenn Sie beispielsweise ein Stoppschild überfahren, Schlangenlinien fahren oder beim Einparken ein anderes Fahrzeug berühren. Da Sie das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen, handelt es sich dann um eine Trunkenheitsfahrt. Ab 1,1 Promille wird eine Trunkenheitsfahrt stets als Straftat gewertet.

PromillegrenzeRechtliche EinordnungMögliche Sanktionen
0,3Relative Fahruntüchtigkeit: bei Ausfallerscheinungen als Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB gewerteti.d.R. Geldstrafe, Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, 3 Punkte im Fahreignungsregister
0,5Ordnungswidrigkeit nach
§ 24 a I StVG auch ohne Ausfallerscheinungen
Hohes Bußgeld von mehr als 500 €; Fahrverbot, 2 Punkte im Fahreignungsregister; bei wiederholten Verstößen schwerere Sanktionen
1,1Absolute Fahruntüchtigkeit: auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat gewertetGeldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen oder Haftstrafe, Führerscheinentzug mit Sperrfrist (bei Anzeichen für Alkoholismus MPU möglicherweise erforderlich), 3 Punkte im Fahreignungsregister
1,6Fahreignung nicht mehr gegeben; strafbare Trunkenheitsfahrt auch für RadfahrendeGeldstrafe von oft mehr als 40 Tagessätzen oder Haftstrafe, Führerscheinentzug mit Sperrfrist (MPU erforderlich), 3 Punkte im Fahreignungsregister

Welche Strafen drohen – und wie schnell wird es existenzbedrohend?

Sowohl Trunkenheitsfahrten als auch Fahrerflucht können nicht nur Geldstrafen, sondern auch Fahrerlaubnisentzug und Punkte im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Deshalb ist es keine gute Idee, nach einem Unfall unter Alkoholeinfluss nach Hause zu fahren, um auszunüchtern, weil man glaubt, dass man 24 Stunden Zeit hat, sich bei der Polizei zu melden.

Das Strafmaß für Fahrerflucht hängt vom Sach- bzw. Personenschaden ab. Bei „nicht geringem“ Sachschaden bis 1300 € droht oft nur eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen, ein Fahrverbot ist unwahrscheinlich. Bei höherem bzw. „erheblichem“ Sachschaden oder Personenschaden muss mit einem  Entzug der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist sowie Punkten im Fahreignungsregister gerechnet werden. Überdies sind auch Freiheitsstrafen möglich, wenn beim Unfall Personen zu Schaden gekommen sind.

Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss ist die Lage ebenfalls komplex, da verschiedene Faktoren einbezogen werden müssen. Erstverstöße werden in der Regel deutlich milder sanktioniert als wiederholte Trunkenheitsfahrten. Ein Führerscheinentzug ist übrigens im Grunde auch bei Fahrten mit 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen möglich, indem sich die Punkte im Fahreignungsregister auf acht Punkte summieren.

Neben den Punkten im Fahreignungsregister ist noch eine weitere Nebenfolge zu beachten: Sowohl bei Fahrerflucht als auch bei Unfällen unter Alkoholeinfluss kann die Kfz-Haftpflichtversicherung Sie in Regress nehmen. Ihre Kaskoversicherung zahlt zudem möglicherweise gar nicht und begründet dies mit Ihrem Fehlverhalten.

Zu den potenziell existenzbedrohenden Folgen zählen also:

  • Führerscheinentzug mit Sperrfrist und ggf. MPU
  • hohe Geldstrafen
  • Regressforderungen der Versicherer
  • Haftstrafen
  • Eintrag im Bundeszentralregister

Deshalb sollten Sie sich in jedem Fall – auch bei einem geringen Schaden oder einer geringer Alkoholisierung – mit einem erfahrenen Anwalt oder einer erfahrenen Anwältin besprechen. Gemeinsam mit einer erfahrenen Anwaltskanzlei für Verkehrsstrafrecht stehen Ihre Chancen, gravierende oder gar existenzbedrohende Folgen zu vermeiden, in der Regel deutlich besser.


Wie wirken sich diese Vergehen auf Alltag und Zukunft aus?

Sowohl Trunkenheitsfahrten als auch Fahrerflucht können sich auf zwei Arten auf Beruf und Alltag auswirken. Einerseits ist der Entzug der Fahrerlaubnis selbst ein drastischer Einschnitt für Personen, die privat oder beruflich darauf angewiesen sind, ein Auto zu fahren. Dies umfasst Berufskraftfahrer und -fahrerinnen, aber auch Pendler und Pendlerinnen sowie Menschen in ländlichen Regionen, die das Auto für die Versorgung nutzen.

Eine weitere möglicherweise langfristig schwierige Folge stellt die strafrechtliche Verurteilung dar, die im Bundeszentralregister erfasst wird. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für bestimmte Berufe, etwa Sicherheitspersonal im Luftverkehr, Mitarbeitende in Betrieben der kritischen Infrastruktur oder Werttransportfahrer und -fahrerinnen, wird regelmäßig auch das Bundeszentralregister abgefragt.

Nicht zuletzt entsteht möglicherweise ein erheblicher finanzieller Schaden, wenn die Versicherung Leistungen verweigert und Sie als Unfallverursacher oder Unfallverursacherin aufgrund des Blutalkoholwertes in Regress nimmt. Dazu kommen möglicherweise Geldstrafen in Höhe von einem oder mehreren Monatsgehältern sowie fehlende Einnahmen, wenn Sie aufgrund eines Fahrverbotes Ihre Arbeit verlieren.


FAQ

Was tun, wenn man unabsichtlich Fahrerflucht begangen hat?

Wenn Sie einen Unfall nicht bemerkt haben und sich vom Unfallort entfernen, wird diese Fahrerflucht mangels Vorsatz nicht bestraft. Ein typisches Beispiel wäre, dass Sie beim Ausparken ein anderes Fahrzeug streifen und dessen Lack zerkratzen, den Unfall aber aufgrund der nur sehr leichten Berührung nicht bemerken. Für die strafrechtliche Bewertung ist allerdings nicht nur Ihre Aussage, den Unfall nicht bemerkt zu haben, ausschlaggebend. Möglicherweise wird die Staatsanwaltschaft versuchen, mit Blick auf die Gesamtumstände zu beweisen, dass Sie den Unfall wahrgenommen ahben. Aus diesem Grund sollten Sie sich umgehend mit einem im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

Gilt Fahrerflucht auch auf Privatgelände?

Ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei einem Unfall auf einem Privatgelände den Straftatbestand der Fahrerflucht erfüllt, hängt von den konkreten Umständen ab. Vereinfacht dargestellt ist die Art der Zugänglichkeit ausschlaggebend. Auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Privatgelände, bspw. einem Supermarktparkplatz, ist Fahrerflucht strafbar. Auf einem nur einem begrenzten Personenkreis zugänglichen Privatgrundstück, etwa einem Wohngrundstück mit Einfamilienhaus, kann der Straftatbestand nicht erfüllt werden.

Ab wann spricht man von relativer, wann von absoluter Fahruntüchtigkeit?

Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man bei einem Wert ab 0,3 bis unter 1,1 Promille. Relative Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass die Bewertung vom Vorhandensein von Ausfallerscheinungen, wie unsicherer Fahrweise oder beispielsweise Vorfahrtsfehlern, abhängt. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor.

Kann man den Führerschein auch beim ersten Vergehen verlieren?

Wer mit 1,1 Promille Alkohol im Blut erwischt wird, muss in der Regel schon beim ersten Vergehen mit einem Fahrerlaubnisentzug rechnen. Man kann also, umgangssprachlich ausgedrückt, auch mit dem ersten Vergehen „den Führerschein verlieren“. Auch bei Fahrerflucht mit hohem Sachschaden ist der Entzug des Führerscheins schon beim ersten Vergehen möglich, bei Personenschaden ist der Führerscheinentzug üblich.

Was ist die MPU und wann wird sie angeordnet?

Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist ein Begutachtungsverfahren für die Fahreignung. Wer den Führerschein entzogen bekommen hat, muss eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen. Diese entscheidet, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung dafür erforderlich ist. In der MPU wird, je nach Vergehen, das zur Anordnung geführt hat, die Fahreignung untersucht. Dazu zählen z. B. eine körperliche Untersuchung, gegebenenfalls mit Drogentests, Konzentrations- und Reaktionstests sowie ein Gespräch mit einem Psychologen oder einer Psychologin.


Take-Aways

  • Fahrerflucht ist eine Straftat, die sogar Haftstrafen nach sich ziehen kann.
  • Auch bei nur einem Kratzer im Lack kann Fahrerflucht strafbar sein.
  • Falls Sie den Unfall bzw. den Schadenseintritt nicht wahrgenommen haben sollten – und gleichwohl ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde –, sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen.
  • Bei Fahrfehlern kann bereits eine Fahrt mit 0,3 Promille eine Straftat darstellen.
  • Ob eine Alkoholfahrt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat ist, hängt nicht nur vom Promillewert ab.

Fazit

Ob Fahrerflucht oder Trunkenheitsfahrt – Verkehrsstraftaten ziehen oft empfindliche Strafen sowie langfristige Folgen für Beruf und Alltag nach sich. Darüber hinaus entscheiden oft die Details und genauen Umstände einer Situation darüber, wie die Sanktionen ausfallen. Selbst wenn Sie glauben, unschuldig zu sein, etwa bei einer unbeabsichtigten Fahrerflucht, ist eine professionelle Verteidigungsstrategie wichtig. Zögern Sie deshalb nicht, sich mit Ihrem Fall an unsere erfahrene Fachkanzlei für Strafrecht zu wenden.