Ärztliche Behandlungsfehler können sowohl für Patienten und Patientinnen als auch für den behandelnden Arzt und die behandelnde Ärztin mitunter drastische Folgen haben. Umso wichtiger ist es für Ärzte und Ärztinnen, sich nicht nur auf die eigene Kompetenz, sondern auch auf erfahrenen juristischen Beistand für solche Streitfälle verlassen zu können. An dieser Stelle informieren wir Sie kurz und übersichtlich über die möglichen strafrechtlichen Folgen von Behandlungsfehlern. Als Anwalt für Arztstrafrecht unterstützen wir Sie gerne auch bei Ihren konkreten Herausforderungen – kontaktieren Sie unsere Kanzlei für den nächsten freien Beratungstermin.
Was ist aus juristischer Perspektive ein Behandlungsfehler? Eine nicht erfolgreich verlaufene Behandlung stellt nicht unbedingt einen Anhaltspunkt für einen Behandlungsfehler dar, weil hierfür viele unterschiedliche Faktoren verantwortlich sein können. Laut Behandlungsvertrag schuldet der Arzt oder die Ärztin dem Patienten oder der Patientin nicht die Verbesserung des Gesundheitszustandes. Er verpflichtet sich vielmehr, die vereinbarte Behandlung nach zum jeweils aktuellen Zeitpunkt bestehenden anerkannten fachlichen Standards – oder vereinbarten Standards – durchzuführen. Abweichungen davon gelten als Behandlungsfehler, wobei zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern unterschieden wird.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Grobe Behandlungsfehler können etwa als fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung strafbar sein.
- Bei Verurteilungen sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen möglich.
- Es gilt die Unschuldsvermutung und der Behandlungsfehler muss den Schaden eindeutig verursacht haben.
Abgrenzung: Zivilrechtliche Haftung vs. strafrechtliche Verantwortung
Leidet ein Patient oder eine Patientin an den Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers, kann er oder sie vor Gericht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld klagen. Die Grundlage hierfür ist der Behandlungsvertrag, der mit dem behandelnden Arzt oder Ärztin geschlossen wurde. Wenn der Arzt oder die Ärztin gegen diesen verstößt und beispielsweise Teile der Behandlung ausgelassen oder nicht nach dem geltenden Standard ausgeführt hat, kann ein solcher zivilrechtlich relevanter Behandlungsfehler vorliegen. Gemäß § 630h BGB wird ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein „allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.“
Unabhängig davon kann ein Behandlungsfehler auch strafrechtlich relevant sein. Schon die Behandlung selbst stellt in den meisten Fällen eine Körperverletzung dar – besonders deutlich wird dies an Operationen. In diese Körperverletzungen willigt der Patient oder die Patientin allerdings nach Aufklärung ein, weshalb die vereinbarte Behandlung straffrei bleibt. Bei groben Behandlungsfehlern oder Unterlassen mit Verletzungs- oder Todesfolge liegt allerdings möglicherweise eine Straftat nach § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung), § 222 StGB (fahrlässige Tötung) oder § 323c (unterlassene Hilfeleistung) vor, da diesbezüglich keine Einwilligung erklärt wurde. Möglich sind außerdem Verstöße nach dem Arzneimittelgesetz. Wird nachgewiesen, dass der Behandlungsfehler für den entstandenen Schaden ursächlich war, sind Geld- sowie auch Freiheitsstrafen möglich.
Typische Szenarien und Konsequenzen von Behandlungsfehlern
Gerichtlich verhängte Strafen für Behandlungsfehler kommen relativ selten vor. Hierfür muss erstens ein grober Kunstfehler vorliegen, der durchschnittlich qualifizierten Ärzten und Ärztinnen üblicherweise nicht passiert. Darüber hinaus muss vor Gericht nachgewiesen werden, dass dieser Fehler für den erlittenen Schaden ursächlich war. Ein solcher Nachweis ist aufgrund der komplexen medizinischen Sachlage in der Regel nicht einfach. Dennoch können solche Kunstfehler passieren und in einigen Fällen ist das Verschulden des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin recht zweifelsfrei erkennbar. Hier einige relativ eindeutige Beispiele:
- Eine Chirurgin operiert trotz fehlerfreier Patientenakte das falsche Organ. Hier droht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Ein Anästhesist verabreicht ein Narkosemittel, ohne zuvor auf Unverträglichkeiten zu prüfen. Die Patientin verstirbt daraufhin. Hier droht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Eine behandelnde Chefärztin, die trotz geschilderter Beschwerden eines Patienten mit Unfallverletzung auf das Anfertigen von Röntgenaufnahmen verzichtet, übersieht eine komplizierte Fraktur. Dies führt zu Komplikationen, da die Fraktur schlecht ausheilt, und der Patient erleidet einen bleibenden Schaden. Hier kann eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung drohen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.
Noch seltener sind Fälle von vorsätzlicher Körperverletzung oder vorsätzlicher Tötung durch behandelnde Ärzte und Ärztinnen. Für den Vorsatz muss immer auch ein bewusstes Herbeiführen des Schadens vorliegen, das in Heilberufen höchst selten ist und sich in der Regel noch schwerer beweisen lässt. Dennoch gibt es vereinzelt Fälle von Ärzten und Ärztinnen, die beispielsweise schwerkranke Patienten und Patientinnen ohne deren Einwilligung mit Injektionen getötet haben, was den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllen dürfte.
Aktive Sterbehilfe mit Einwilligung wiederum wird rechtlich als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB gewertet und ist ebenfalls strafbar. Dies ist auch im Zusammenhang mit dem Thema Patientenverfügung wichtig. In solchen Fällen handelt es sich aber strenggenommen nicht um Behandlungsfehler, sondern um mit tödlichen Folgen beabsichtigte – wenngleich rechtswidrige – Behandlungen. Darüber hinaus steht der Vorwurf eines vorsätzlichen Behandlungsfehlers möglicherweise im Raum, wenn sachfremde Motive, die sich nicht am Patientenwohl orientieren, maßgeblich waren.
Umgang mit einem Behandlungsfehler: Vom Erkennen bis zur Aufarbeitung
Die gesetzlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten sorgfältig zu erfüllen, kann sehr hilfreich sein, wenn einem Arzt, einer Ärztin oder einer medizinischen Einrichtung Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Dadurch lässt sich im Zweifelsfall lückenlos nachweisen, dass der Patient oder die Patientin über die Behandlung aufgeklärt wurde und eingewilligt hat. Mit korrekter Dokumentation können Sie zudem beim Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung möglicherweise nachweisen, dass Sie als Arzt oder Ärztin in diesem Fall keine Garantenstellung hatten. Auch, dass den Organisationspflichten nachgekommen wurde und keine Organisationsfehler, wie etwa schlecht gewartete Geräte oder unzureichendes Personal, für den Schaden verantwortlich waren, sollte aus der Dokumentation ersichtlich sein.
Wenn Sie einen Behandlungsfehler in Ihrer Praxis vermuten oder Ihnen gar ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird, sollten Sie Ihre Dokumentation rund um den Fall möglichst umfassend zusammentragen. Nicht zuletzt ist es wichtig, sich kompetenten rechtlichen Rat zu holen. So können Sie einschätzen, welche juristischen Konsequenzen möglicherweise aus dem Vorwurf des Behandlungsfehlers resultieren.So ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte, versuchen wir, eine Anklageerhebung – und dergestalt eine öffentliche Hauptverhandlung samt Möglichkeit der Verurteilung – zu vermeiden.
Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arztstrafrecht beraten und unterstützen wir Sie gerne.

